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Ladeinfrastruktur für Elektromobilität
Wer E-Fahrzeuge laden will, braucht Infrastruktur. Das gilt für private Nutzer ebenso wie für Gewerbetreibende. Einbau und Anschluss eines einzelnen Ladepunktes, zum Beispiel einer Wallbox, erledigt ein Elektroinstallateur.
Wir als Netzbetreiber sorgen dafür, dass am Anschluss der Ladeinfrastruktur ans Stromnetz genügend Leistung zur Verfügung steht. Wenn Ladeinfrastrukturen mit einem höheren Leistungsbedarf installiert werden, als der bisherige Netzanschluss bewältigen kann, organisieren wir den Ausbau des Netzanschlusses.
Bitte beachten Sie bei Ihrem Vorhaben bitte unsere Melde- und Genehmigungspflichten laut technischer Anschlussbedingungen (TAB). Diese sehen vor, dass Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge beim zuständigen Netzbetreiber anmelde- bzw. zustimmungspflichtig sind.
Es gelten folgende Grenzen
| Ladeeinrichtung | anmeldepflichtig | genehmigungspflichtig |
| Bemessungsleistung ≤ 11 kW | ja | – |
| Bemessungsleistung > 11 kW | ja | ja |
Anmeldung und Genehmigung
Ihre neue Ladeeinrichtung wird an unser Stromnetz angebunden. Darum ist es wichtig, dass Sie uns als Netzbetreiber vor der Montage informieren. Ab einer bestimmten Leistung müssen wir Ihre Ladeeinrichtung auch genehmigen, bevor Sie sie nutzen können.
Prüfen Sie bitte die Leistung Ihrer Ladeeinrichtung.
Zur Anmeldung Ihrer Ladeeinrichtung bis 11 kW (anzeigepflichtig) benötigen wir folgende Unterlagen:
- Anmeldung zum Netzanschluss (AN)
- Datenerfassungsblatt „Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge“
- Fertigstellungsanzeige/Inbetriebsetzungsauftrag
Wir prüfen die Anmeldung und bestätigen Ihnen bzw. Ihrem Installateur die erfolgreiche Anmeldung.
Zur Anmeldung Ihrer Ladeeinrichtung größer 11 kW (anzeige- und genehmigungspflichtig) benötigen wir zusätzlich folgende Unterlagen:
- Anmeldung zum Netzanschluss (AN)
- Datenerfassungsblatt „Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge“
- Fertigstellungsanzeige/Inbetriebsetzungsauftrag
Zur Anmeldung Ihrer Ladeeinrichtung in der Mittelspannungsebene benötigen wir folgende Unterlagen:
- Datenerfassungsblatt „Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge“
- Antragsformular nach VDE AR-N 4110 E.1-E.16
Information zur Leistungsreduzierung von Ladeeinrichtungen
Private Ladeeinrichtungen mit einer Ladeleistung größer 4,2 kW müssen mit einer Wirkleistungssteuerung ausgestattet sein. Ausgenommen sind öffentliche Punkte und Ladeeinrichtungen für Sonderdienste.
Für die Wirkleistungssteuerung nach §14a EnWG (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) ist die Installation eines Steuergerätes notwendig. Ihr Installateur bereitet die Verbindung zwischen Steuergerät und Ihrer Ladeeinrichtung vor.
Außerdem können Sie eine Vereinbarung zur Netzorientierten Steuerung nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit uns abschließen, um so reduzierte Netze zu erhalten.
