Information zur Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Information zur Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Stand: 21.11.2022


Am 10.11.2022 hat der Bundestag die Einführung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetztes (EWSG) beschlossen, dem der Bundesrat am 14.11.2022 zugestimmt hat. Mit diesem Gesetz sollen Erdgas- und Wärmekunden in Deutschland aus Mitteln des Bundes entlastet werden.

Welcher Kunde hat Anspruch auf eine Entlastung?

Anspruchsberechtigt sind alle Gas- und Wärmekunden, die einen Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden haben. Auch große Gaskunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden können einen Anspruch auf Entlastung haben, z.B. wenn diese das Gas zur Wärmeversorgung von Mietern verwenden oder Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen betreiben.


Wie sollen Gaskunden entlastet werden?

Gaskunden bis 1,5 Millionen kWh erhalten eine Soforthilfe. Diese Soforthilfe wird mit der nächsten Jahresabrechnung in 2023 individuell für jeden Kunden errechnet. Der Betrag der Soforthilfe ergibt sich wie folgt: Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch wird
durch zwölf geteilt und dann mit den am 01.12.2022 für Ihren Vertrag gültigen Arbeitspreisen
multipliziert. Hinzu kommt ein Zwölftel des am 01.12.2022 gültigen Jahresgrundpreises.
Damit die Gaskunden bereits kurzfristig eine Entlastung erhalten, wird den Kunden der
Stadtwerke Waren GmbH der Gasabschlag für den Monat Januar 2023 erlassen. Dieser
Abschlag wird dann der tatsächlich ermittelten Soforthilfe gegenübergestellt und der sich
ergebende Unterschied mit der Jahresabrechnung 2023 ausgeglichen.
Die Soforthilfe entspricht also nicht dem realen Gasabschlag für Januar 2023.
Wie sollen Wärmekunden entlastet werden?
Bei der Berechnung der Entlastung der Wärmekunden bildet der Monat September 2022 die
Grundlage. Hier hat der Gesetzgeber zum Ausgleich von Preissteigerungen einen pauschalen
Zuschlag von 20 Prozent vorgegeben. Da die Stadtwerke Waren GmbH in der Regel nur 11
Abschläge in einem Jahr von unseren Kunden verlangen, errechnet sich die Soforthilfe wie
folgt:
Betrag des Wärmeabschlags September 2022 multipliziert mit den Abschlagsterminen, geteilt
durch 12 zuzüglich 20 Prozent.
Eine Beispielrechnung für einen Wärmeabschlag September 2022 von 120 Euro soll dies
verdeutlichen:
120 Euro * 11 / 12 = 110 Euro + 20 Prozent = 132 Euro endgültiger Betrag der Soforthilfe für
Wärme.
Die für jeden einzelnen Kunden individuell ermittelte Soforthilfe wird der Kundennummer
gutgeschrieben und Ende Dezember 2022 jedem Wärmekunden der Stadtwerke Waren
GmbH, für den eine Bankverbindung vorliegt, ausgezahlt.
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Was habe ich als Gaskunde zu tun?
Liegt der Stadtwerken Waren GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat vor, so müssen Sie gar
nichts tun. Bei den im Januar 2023 fälligen Abschläge werden automatisch die Gasabschläge
herausgerechnet. Der sich unter Berücksichtigung anderer Medien, wie Strom, Wasser und
Abwasser auf Ihrer Kundennummer ergebende Saldo wird von Ihrem Konto abgebucht.
Zahlen Sie Ihre Abschläge selbst, z.B. durch einen Dauerauftrag oder per Überweisung, so
können Sie Ihre Zahlung für Januar 2023 um den Gasabschlag anpassen. Sollten Sie weiter
den üblichen Betrag leisten, so geht Ihnen das Geld selbstverständlich nicht verloren, sondern
wird als zusätzliche Zahlung ihrem Kundenkonto gutgeschrieben und in der Jahresabrechnung
2023 berücksichtigt.
Was gilt für Mieter in Mehrfamilienhäusern?
Erfolgt die Abrechnung der Wärme nicht direkt durch die Stadtwerke, so erhält der Vermieter
die gesetzlich vorgegebene Entlastung in seiner Gas- bzw. Wärmerechnung. Die Weitergabe
der Entlastung des Vermieters an seine Mieter erfolgt dann im Rahmen der
Heizkostenabrechnung.
Noch ein Hinweis zum Schluss:
Da die Soforthilfe unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2023 erfolgt, lohnt es
sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Denn Ihre Energieeinsparungen wirken sich
zusätzlich zur Soforthilfe unmittelbar kostenreduzierend auf Ihre nächste Abrechnung im
Dezember 2023 aus.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass wir verpflichtet sind, im Rahmen der Abwicklung der
Soforthilfe auch kundenbezogene Daten an eine Prüfstelle zu übermitteln.