Gesetze und Verordnungen

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Vergütungsanspruch nach EEG

Strom aus erneuerbaren Quellen wird besonders vergütet. Die derzeit gültige gesetzliche Grundlage für die Vergütung von eingespeister elektrischer Energie ist das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG).

Das EEG hat folgende Ziele im Interesse des Klima- und Umweltschutzes:

  • eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
  • die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung verringern, zum Beispiel durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte,
  • fossile Energieressourcen schonen,
  • die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fördern.

Vergütung erneuerbarer Energien – Entgelte

Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch

1. auf die Marktprämie, wenn sie den Strom direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen (geförderte Direktvermarktung) oder

2. eine Einspeisevergütung, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und mit ihrer Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen. Darüber hinaus haben Anlagenbetreiber*innen das Recht, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme einer Zahlung direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung).

3. auf einen Mieterstromzuschlag für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten (z. B. Energieversorger oder -händler) an einen Letztverbraucher geliefert und dort verbraucht worden ist.

4. oder der unentgeltliche Abnahme. Mit der Zuordnung zur „unentgeltlichen Abnahme“ verkauft der Anlagenbetreiber den Strom für eine Förderung von null.  

Wechsel zwischen den Veräußerungsformen

Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln:

1. der Marktprämie

2. der Einspeisevergütung, auch in Form der Ausfallvergütung

3. einer sonstigen Direktvermarktung

4. unentgeltliche Abnahme

Es gilt die Festlegung der Marktprozesse für Einspeisestellen der Bundesnetzagentur vom 29.01.2015 (BK14 – 110).

Die An- oder Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen muss dem Netzbetreiber spätestens vor Beginn des der Veränderung vorangehenden Kalendermonats mitgeteilt werden (z. B. Anmeldung bis spätestens 31.03. für Direktvermarktungsbeginn ab 01.05.).

Meldung von EEG-Anlagen an das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur

Anlagenbetreiber müssen an das Marktstammdatenregister mindestens folgende Daten übermitteln:

1. Angaben zum/zur Anlagenbetreiber,

2. den Standort der Anlage,

3. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,

4. die installierte Leistung der Anlage,

5. die Angabe, ob für den in der Anlage erzeugten Strom eine Förderung in Anspruch genommen werden soll.

Die Registrierungspflicht gilt auch, wenn bei bestehenden EEG-Anlagen eine Änderung der Leistung erfolgt.

Bitte senden Sie uns als Nachweis der Anmeldung Ihrer EEG-Anlage bei der Bundesnetzagentur eine Kopie der Anmeldungserklärung für die Anlage und eine schriftliche Erklärung, dass Sie die Anmeldung an die Bundesnetzagentur gesandt haben.