Steuerbare Verbrauchseinrichtung – §14a (EnWG)

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Informationen rund um den § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladeanschlüsse für E-Autos werden an die Stromnetze angeschlossen. Dafür bauen wir das Stromnetz weiter aus, um den zusätzlichen Bedarf zu decken. Dennoch kann es vorkommen, dass in einigen Bereichen zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen angeschlossen werden sollen. 

Ab dem 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft, die die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen regeln. Diese gelten für alle Verteilnetzbetreiber und steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Eine Teilnahme ist für alle Neuanlagen verpflichtend.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:

  • Wärmepumpe
  • Private Ladepunkte für E-Autos (Wallbox)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Stromspeicher (im Hinblick auf die Einspeicherung)

mit einer Leistung > 4,2 kW und einem Anschluss in der Niederspannung. 

Sollte es zu einem Engpass im Netz kommen, werden gezielt diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend gedrosselt. Für Sie kann das in seltenen Einzelfällen bedeuten, dass z. B. Ihr E-Auto langsamer lädt.

Ermäßigung vom Netzbetreiber

Im Gegenzug für die mögliche Leistungsreduzierung erhalten die Betreiber von Wärmepumpen und Ladesäulen eine Ermäßigung vom Netzbetreiber.

Es gibt drei verschiedene Berechnungslogiken, sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung, zwischen denen Sie wählen können. Zunächst werden Sie automatisch Modul 1 zugeordnet, können aber einen Wechsel zu Modul 2 beantragen oder ab 2025 das Zusatzmodul 3 beanspruchen.

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Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie bisher über Ihren Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.

Technische Voraussetzungen

Als Gegenleistung für die Netzentgeltreduktion muss Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung durch uns fernsteuerbar sein. Sofern eine kritische Überlastung des lokalen Stromnetzes droht, dürfen und müssen wir die Leistung Ihrer Anlage auf bis zu 4,2 kW dimmen. Um die Steuerbarkeit zu gewährleisten, sind zwei technische Voraussetzungen sicherzustellen:

1. An Ihrem Zählerplatz ist zusätzliche Steuerungstechnik erforderlich, um Steuersignale von uns zu Ihrer Anlage zu übermitteln.  Die Steuerung Ihrer  steuerbaren Verbrauchseinrichtung nehmen wir ggf. nicht sofort vor, sondern erst, wenn wir den Bedarf dazu feststellen. 

2. Ihre Kundenanlage muss für die Anbindung der o.g. Steuerungstechnik und die Umsetzung von Steuersignalen vorbereitet sein. Es muss dauerhaft sichergestellt sein, dass die elektrische Leistungsaufnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung auf den zulässigen Mindestwert begrenzt wird, wenn ein Steuersignal ausgelöst wird.  Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektroinstallateur.

Bestandsschutz

Steuerbare Geräte, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden und keine freiwillige § 14a EnWG-Vereinbarung bis zum 31.12.2023 geschlossen haben, bleiben von den Vorgaben ausgenommen.

Für unsere Kunden mit einer freiwilligen § 14a EnWG-Vereinbarung gilt der Bestandsschutz bis zum 31.12.2028. Jedoch ist ein freiwilliger Wechsel in die neuen Festlegungen jederzeit möglich.

Ausnahmeregelung für große Wärmepumpen

Wärmepumpen mit einer Anschlussleistung von mehr als 11 kW dürfen – unabhängig von der gesetzlichen Vorgabe – auch in Phasen der Dimmung durch den Netzbetreiber mit 40 Prozent ihrer Leistung betrieben werden. Beispielsweise kann die Wärmepumpe eines Mehrfamilienhauses mit einer Anschlussleistung von 20 kW dann trotz der Drosselung 8 kW anstelle der sonst verfügbaren 4,2 kW beziehen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Wohngebäude mit mehreren Wohnungseinheiten zu jeder Zeit mit ausreichend Energie versorgt werden.

Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Voraussetzung für die Reduzierung des Netzentgeltes ist die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch Ihren Elektroinstallateur. Wichtig ist, dass dieser bei uns im Installateursverzeichnis eingetragen ist. Dafür muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung alle technischen Anschlussbedingungen (TAB) sowie das Ergänzende Merkblatt zur Umsetzung der Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfüllen und der allgemeinen Bedingung über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen zugestimmt werden. Informieren Sie sich hierfür bei einem Elektrofachbetrieb.

Eingetragene Installateure können die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den folgenden Formularen anmelden