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Grund-/Ersatzversorger

Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Es ist verpflichtet alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Preisen zu versorgen.

Eine fristgemäße Festlegung des Grundversorgers erfolgte zum 1. Juli 2024.

Die Grund- und Ersatzversorgungspflicht für die Belieferung in Niederspannung sowie in Niederdruck wird im Gebiet der Stadt Waren (Müritz) für den Zeitraum 01. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027 vom Handel der Stadtwerke Waren GmbH wahrgenommen.

Die nächste Bestimmung des Grundversorgers findet zum 1. Juli 2027 statt.

Ersatzversorgung mit Energie nach § 38 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz
Der Gesetzgeber bestimmt, sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG berechtigt und verpflichtet ist.

Für die Belieferung der Letztverbraucher im Wege der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG gelten die Allgemeinen Bedingungen und Preise des Handels der Stadtwerke Waren GmbH.