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Netzbetrieb
Mit dem Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) setzt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union für die leitungsgebundene Energieversorgung bestehend aus der EU-Stromrichtlinie (2003/54/EG), der EU-Gasrichtlinie (2003/55/EG), der EU-Richtlinie zur sicheren Erdgasversorgung (2004/67/EG) und der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (2006/32/EG) in nationales Recht um.
Gemäß § 1 des EnWG ist Zweck des Gesetzes:
- (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
- (2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
- (3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
Gemäß § 2 des EnWG sind die Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen:
- (1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
- (2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.
Das Energiewirtschaftsgesetz ist am 13. Juli 2005 in Kraft getreten.